© 2016 – 2024 Hotellerie Nachrichten hotellerieco.com
Gastro

Hilfen für den Mittelstand

Wer blickt noch durch bei den staatlichen Förder- und Zuschussprogrammen? Die IHK für München und Oberbayern hat einen Überblick über den aktuellen Stand veröffentlicht – von der Novemberhilfe bis zur Überbrückungshilfe III.

November- und Dezemberhilfe

Antragsberechtigung:

Alle vom „Lockdown light“ direkt oder indirekt betroffenen Unternehmen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten vom 28. Oktober 2020, vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.

Zuschusshöhe:

Zuschüsse in Höhe bis zu 75% des jeweiligen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019, pro Woche der Schließungen. Bis 1 Mio. Euro Beihilfesumme kann November- bzw. Dezemberhilfe beantragt werden. Hier gelten die Beihilferegelung der De-minimis-Verordnung und der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.

Antragsfristen:

Für die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe können Anträge gestellt werden, die Antragsfrist wurde bis zum 30. April verlängert.
Sie haben die Hilfen bereits beantragt und noch kein Geld erhalten? Nach anfänglichen Schwierigkeiten bei der vom Bundeswirtschaftsministerium beauftragten Software können die Anträge für Mittel aus der Novemberhilfe, die über den Abschlagszahlungen liegen, jetzt bearbeitet werden. Dazu heißt es bei der IHK München: „Nachdem wir in den letzten Tagen starten konnten, stecken wir alle Kräfte in die Bearbeitung der von Ihnen gestellten Anträge, damit Sie als Unternehmen zeitnah Ihre Unterstützung erhalten.“

Novemberhilfe Plus und Dezemberhilfe Plus:

Antragsberechtigung:

Diese Zusatzprogramme können beantragt werden, wenn der Beihilfewert von 1 Mio. Euro bereits ausgeschöpft ist, z. B. durch Soforthilfe, Schnellkredit, Überbrückungshilfe 1 oder Novemberhilfe. Für weitere 3 Mio. Euro kann Novemberhilfe Plus bzw. Dezemberhilfe Plus beantragt werden. Dann gelten neben den o. g. Beihilferegelungen auch die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020.

Die Bundesregelung Fixkostenhilfe besagt, dass ungedeckte Fixkosten im beihilfefähigen Zeitraum zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen > 1 Mio. Euro Beihilfewert sind. Ungedeckte Fixkosten sind i. d. R. Verluste, die einem Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums entstanden sind bzw. entstehen und die in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden.

Der „beihilfefähige Zeitraum“ ist für die

  • Novemberhilfe Plus: Zeitraum von März bis November 2020
  • Dezemberhilfe Plus: Zeitraum von März bis Dezember 2020

Bei der Ermittlung der Verluste kann der Antragssteller alle Verlustmonate im jeweiligen Zeitraum in Ansatz bringen, in denen ein Umsatzeinbruch von mehr als 30% ausgewiesen wurde. Aber: Verlustmonate dürfen nur einmal in einem Hilfsprogramm angerechnet werden, danach sind sie „aufgebraucht“.

Maximale Förderhöhe:

Höchstens 70% bzw. bei Klein- und Kleinstunternehmen höchstens 90% der ungedeckten Fixkosten, die dem Antragsteller im Förderzeitraum insgesamt entstehen. Eine Beantragung der Novemberhilfe Plus und Dezemberhilfe Plus ist aktuell noch nicht möglich.

Überbrückungshilfe III für Lockdown von Dezember 2020 bis Juni 2021

Antragsberechtigung:

Betriebe, die auf Grund des bundesweiten Lockdowns ab dem 16.12.2020 geschlossen wurden, sind für die Dezemberhilfe nicht antragsberechtigt. Für diese Unternehmen gibt es als Förderung die Überbrückungshilfe III. Voraussetzung ist ein Umsatzeinbruch von 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Vorjahr. Dann kann ein Antrag für diesen Monat gestellt werden. Allerdings darf der Jahresumsatz 750 Mio. Euro nicht überschreiten.

Für etwas größere Betriebe wird der Umfang der Überbrückungshilfe erweitert. Statt bisher maximal 50.000 Euro pro Monat beträgt die neue Förderhöchstsumme bis zu 1,5 Mio. Euro pro Monat (sofern beihilferechtlich zulässig und innerhalb der Höchstsumme von 1 bzw. 4 Mio. Euro). Abschlagszahlungen sind künftig bis 100.000 Euro möglich (bisher 50.000 Euro).

In der Gastronomie werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Maximale Förderhöhe:

  • 40 % der anrechenbaren Fixkosten, falls der Umsatzrückgang bei 30 – 50 % liegt.
  • 60 % bei 50 – 70 % Umsatzrückgang.
  • 90 % bei einem Umsatzrückgang über 70 %.

Wenn Sie die Kleinbeihilfe-Regelung bis zu einer Summe von 1 Mio. Euro bereits ausgeschöpft haben, können Sie auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 weitere 3 Mio. Beihilfesumme nutzen, allerdings nur mit entsprechendem Nachweis, dass Sie im beantragten Monat Verluste erwirtschaftet haben. Eine Beantragung der Überbrückungshilfe III ist aktuell noch nicht möglich. Auch dazu bietet die IHK-Website tagesaktuelle Informationen.

www.ihk-muenchen.de

Der Beitrag Hilfen für den Mittelstand erschien zuerst auf Gastronomie-Report.

Related posts

Ausbildung neuer Fachkräfte weiterhin wichtig

Klartext: Apron, Kussmaul, Settimo Cielo, Wiener Wirtschaft

Rezept: Muscheln und gebratenes Gemüse

Leave a Comment

Pin It on Pinterest

Share This